Die Satzung des Wandervereins Bakuninhütte e.V. in der aktuell gültigen Fassung.
(Zuletzt geändert am 05.12.2015)

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Wanderverein Bakuninhütte“ (mit dem Zusatz e.V. nach seiner Eintragung).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Meiningen.
3. Der Verein soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Meinigen eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist Umweltschutz, Heimatkunde, -pflege, Kultur, Denkmal- und Landschaftspflege, Erziehung und Sport.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Förderung des Natur- und Umweltschutz durch Erhalt und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen; durch Entwicklung der sozialen und ökologischen Verantwortung;
2. Förderung der Heimatkunde durch das Wecken des Interesses an der Natur zur Vermittlung naturkundlichen und ökologischen Wissens sowie durch die Aufarbeitung und Archivierung der traditionsreichen und wechselvollen Geschichte der Bakuninhütte für die Öffentlichkeit;
3. Heimatpflege durch die Förderung des Erhalts und der Pflege der Bakuninhütte und deren öffentlichen Wahrnehmung und Anerkennung als Kulturdenkmal sowie das Anregen und Unterstützen von kulturellen und heimatkundlichen Tätigkeiten;
4. Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der vom Verein genutzten Landschaft, ihrer besonderen Eigentümlichkeiten und natürlichen Werte;
5. die Förderung der Erziehung durch Kinder- und Jugendarbeit;
6. die Förderung von umwelt- und sozialverträglichem Wandern und sportlicher Betätigung.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der „Wanderverein Bakuninhütte“ (e.V.) mit Sitz in Meiningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§59f.).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die sich an der Umsetzung des Vereinszwecks beteiligen wollen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich ohne Mitglied des Vereins zu sein, herausragend um die Ziele des Vereins, verdient gemacht haben.

§6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

1. Über den schriftlichen Antrag auf Beitritt von natürlichen Personen zum Verein entscheidet der Vorstand. Über den schriftlichen Antrag auf Beitritt von juristischen Personen zum Verein entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Anschließend unterrichtet der Vorstand die/den Beitrittswillige/n durch schriftliche Mitteilung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Der Austritt ist jederzeit möglich.
3. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden und ist vom Vorstand dem betreffenden Mitglied umgehend schriftlich mitzuteilen. Dieser ist dem Vorstand schriftlich und mit Begründung zu übergeben. Über den Ausschluss entscheidet der 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Auf Wunsch muss der Betroffene vorher gehört werden. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
4. Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge, die für Zeiträume über den Austrittsmonat hinaus entrichtet wurden, sind an alle Ausscheidenden mit der Berechnungsgrundlage von ganzen Monaten zu erstatten.
5. Bei Beitragsrückständen von über einem Jahr kann der Vorstand den Betreffenden ohne Rücksprache mit der Mitgliederversammlung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist die vorher schriftlich mit Zahlungsziel von vier Wochen durchgeführte Anmahnung der offenen Gesamtbeträge. Dieses muss per Post geschehen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
6. Mitglieder, die durch rassistisches, sexistisches, antisemitisches Verhalten auffallen oder im erheblichem Maß gegen den Vereinszweck verstoßen, können vom Vorstand in eine ruhende Mitgliedschaft versetzt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Beschluss zu einer ruhenden Mitgliedschaft sind alle Mitglieder durch den Vorstand umgehend schriftlich zu informieren.

§7 Mitgliedschaftsrechte

1. Alle Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

§8 Mitgliedschaftspflichten

Alle Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragssätze und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.

§9 Organe und Einrichtungen des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe hinzugefügt werden.
3. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung können organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder per Post oder per E-Mail spätestens sechs Wochen vor dem angesetzten Termin einberufen. Alle vom Verein unterhaltenen Medien, wie Zeitungen und Internetseiten müssen über die Einberufung der Mitgliederversammlung informieren.
2. Für die Aktualität seiner dem Vorstand bekannten Adresse ist jedes Mitglied selbst zuständig. Besitzt der Vorstand zum Zeitpunkt der Versendung der Einladungen keine korrekte Adresse eines Mitgliedes, kann der/ die nicht informierte Betroffene keinen Einspruch gegen das Stattfinden, den Zeitpunkt des Stattfindens und gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einlegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist durch die Anwesenden beschlussfähig sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichungen hiervon müssen in der Satzung festgeschrieben sein.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag jedes Mitgliedes und unter Voraussetzung eines gewichtigen Grundes einberufen werden. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag, per Post oder E-Mail, mit Benennung der Gründe an den Vorstand gestellt werden.
Der Vorstand ist zur schnellstmöglichen Organisierung verpflichtet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Wochen nach Antragstellung stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
6. Die Versammlungen werden von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.
7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein mit dem Protokollführer angegebenes Protokoll anzufertigen, dass allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail zuzusenden ist.
8. Der Mitgliederversammlung obliegen alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten,
insbesondere:
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
• die Entlastung des gesamten Vorstandes
• die Wahl eines neuen Vorstandes
• die Wahl von Rechnungsprüfern
• die Änderung der Satzung des Vereins
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Umlagen
• die Entscheidung über Anträge
• die Entscheidung über Mitgliedsausschlüsse
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Auflösung des Vereins

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
1. Die/ Der Vorsitzende
2. Die/ Der stellvertretende Vorsitzende
3. Die/ Der Kassenwart/ in
Wenn nötig oder gewünscht kann der Vorstand um Mitglieder erweitert werden. Die Aufgaben der erweiterten Vorstandsmitglieder entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
1. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern des Vereins insbesondere zur Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein mit dem Protokollführer angegebenes Protokoll angefertigt.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes freiwillig vor dem Termin der nächsten Wahl aus, kann der Vorstand für die Restzeit der Amtsperiode ein Mitglied mit dessen Einwilligung in den Vorstand berufen. Alle Mitglieder sind hierüber zeitnah schriftlich zu informieren.
8. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist zu jeder Zeit durch die stimmberechtigten Mitglieder zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung abwählbar. Für diesen Fall hat allein die Mitgliederversammlung das Recht, ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
9. Zur Verbesserung der Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern wird der Vorstand oder Mitglieder, die vom Vorstand beauftragt wurden, zeitnah alle für die Vereinsmitglieder wichtigen Informationen in einem Rundschreiben an alle Mitglieder zusammen fassen.

§12 Beitritt zu anderen Organisationen

Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen mit 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschließen. Der Verein wird zu keiner Zeit Mitglied einer Partei.

§13 Satzungsänderungen

Änderungen an der Satzung bedürfen eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

§14 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einem 3/4 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den Kreis der Wander- und Naturfreunde Meiningen e.V. (Sitz in Meiningen, Finanzamt Suhl, Steuernummer: 171 / 141 / 24087) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder im Falle, dass auch dieser nicht mehr besteht,
b) an den Förderverein für Freiheit und Gewaltlosigkeit e.V. (Sitz in Heidelberg, Steuernummer 2.2-615) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder im Falle, dass auch dieser nicht mehr besteht,
c) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz, Erziehung und Kultur.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Eintragung in Kraft. Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.12.2015 in Berlin.